RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AWG NÖ 1987 §4;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §32 Abs2;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0202 B 26. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erschöpfung des Instanzenzuges gehört in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch, dass nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde erfolglos angerufen worden ist. Eine Beschwerde gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates ist unzulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120212.X01

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten