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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §24a Abs5;Rechtssatz
"Beheizen", im Sinne des Gesetzes, ist nicht nur Wärmeerzeugung in dem Raum, der als "beheizt" zu gelten hat. Eine Anlage zur "Beheizung" muß auch nicht primär der Heizung dienen und die Wärmezufuhr kann auch Nebenwirkung eines anderen Vorganges sein. Es ist auch unerheblich, mit welchen technischen Verfahren die Wirkung der Temperaturerhöhung erzielt wird. Erfolgt (wie im ggstl Fall) eine Wärmezufuhr durch Zufuhr von Abluft von geheizten Räumen, so sind die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen, die (im ggstl Fall) einen Aufwand des Bundes verursacht haben, als Anlagen zur Beheizung der Garage anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120262.X01Im RIS seit
11.07.2001