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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Macht ein Antragsteller, ausgehend von einem auf eine zeitlich nicht getrennte, einheitliche auswärtige Dienstverrichtung abstellenden Dienstauftrag seinen Anspruch auf Reisegebühren für die "Hinreise" nicht abgesondert und früher, sondern ausgehend von der Beendigung seiner auswärtigen Dienstverrichtung am Beginn des nächstfolgenden Monates geltend, liegt jedenfalls bezogen auf die Frist des § 36 Abs 1 RGV keine Versäumnis derselben und damit kein Anspruchsverlust vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120302.X02Im RIS seit
23.09.1991