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L81503 Umweltschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist der Salzburger Landesumweltanwaltschaft durch das Gesetz nicht eingeräumt. Sie besitzt keine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete - Interessenssphäre. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft hat somit in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Rechtsstellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist insoweit mit jener der NÖ Umweltanwaltschaft vergleichbar
(Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, Slg 12662 A/1988). Ihr fehlt so wie jener, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl dazu auch Moosbauer, Die Rechtsstellung des Landesumweltanwaltes, ÖGZ 12/1989, Seite 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100193.X02Im RIS seit
11.07.2001