RS Vwgh 1991/9/23 91/10/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken

Index

L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
L81515 Umweltanwalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §4;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist der Salzburger Landesumweltanwaltschaft durch das Gesetz nicht eingeräumt. Sie besitzt keine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete - Interessenssphäre. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft hat somit in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Rechtsstellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist insoweit mit jener der NÖ Umweltanwaltschaft vergleichbar

(Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, Slg 12662 A/1988). Ihr fehlt so wie jener, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl dazu auch Moosbauer, Die Rechtsstellung des Landesumweltanwaltes, ÖGZ 12/1989, Seite 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100193.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten