RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0065

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beschluß nach § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 bedarf nicht einer nur für einen Beschluß nach § 24 Abs 2 Stmk JagdG 1986 vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit. Hebt die Berufungsbehörde wegen der Zulässigkeit des in erster Instanz gestellten Antrages die Antragszuweisung fälschlich gem § 66 Abs 2 AVG und nicht gem § 66 Abs 4 AVG auf, wird der Antragsgegner hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil über den Antrag in jedem Fall in erster Instanz ein Verfahren neu durchgeführt werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190065.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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