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L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ein Beschluß nach § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 bedarf nicht einer nur für einen Beschluß nach § 24 Abs 2 Stmk JagdG 1986 vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit. Hebt die Berufungsbehörde wegen der Zulässigkeit des in erster Instanz gestellten Antrages die Antragszuweisung fälschlich gem § 66 Abs 2 AVG und nicht gem § 66 Abs 4 AVG auf, wird der Antragsgegner hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil über den Antrag in jedem Fall in erster Instanz ein Verfahren neu durchgeführt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190065.X03Im RIS seit
11.07.2001