RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0268

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs6;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde

(Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190268.X01

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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