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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde
(Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190268.X01Im RIS seit
23.09.1991