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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Für die Bekleidung einer Leitungsfunktion in einem Bereich, der so wie im Beschwerdefall spezifisches Bibliotheksfachwissen voraussetzt, stellt die Erwerbung dieses Fachwissens eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Leitungsfunktion dar. Dies trifft insbesondere auf die Zeit der Grundausbildung des Beamten zu, während der er die für seine spätere Tätigkeit in der Ausschreibung geforderte und für die Übernahme in das öffentliche Dienstverhältnis im Bundesdienst gesetzlich vorgesehene Grundausbildung, und zwar während seiner Tätigkeit bei privaten Dienstgebern absolviert hat (hier Vollanrechnung der Ausbildungszeiten in der betreffenden Berufssparte iSd § 12 Abs 3 GehG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120097.X01Im RIS seit
16.11.2000