RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0321

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
LDG 1984 §24 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren um die Verleihung einer schulfesten Stelle ist nur ein Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen. Auf eine abgesonderte bescheidmäßige Erledigung anderer Bewerber um die schulfeste Stelle besteht kein Rechtsanspruch. Sache der Bewerber wäre es, die Zustellung einer allenfalls bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen wird (Hinweis E 17.9.1976, 416/76, VwSlg 9127 A/1976 und vom 22.2.1991, 90/12/0286, 0287).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120321.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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