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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §36 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn auswärtige Dienstleistungen des Antragstellers in mehrere, im Sinne des § 36 RGV einzeln zu beurteilende Verrichtungen geteilt werden, darf dem § 36 Abs 1 RGV nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die Fristberechnung nach dem Beginn der auswärtigen Dienstverrichtung zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120302.X01Im RIS seit
23.09.1991