RS VwGH Erkenntnis 1991/09/23 91/19/0162

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184, 91/19/0185; Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem § 79a AVG hat sich die Beh an den Bestimmungen des § 47 bis § 60 VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.

Im RIS seit
01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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