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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, "zur Abklärung des soziokulturellen Hintergrundes" ein völkerkundliches Gutachten über "Wertvorstellungen, Ideale und Sittenvorstellungen" der in einem bestimmten Gebiet des Heimatstaates des Fremden wohnenden Angehörigen einer ethnischen und religiösen Minderheit einzuholen. Denn ein derartiges Gutachten läßt die Behörde weder hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 noch in Ansehung der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575, in deren Rahmen eine Bedachtnahme auf den "soziokulturellen Hintergrund" des betreffenden Fremden nicht vorgesehen ist, zu einem anderen, für den Fremden günstigeren Ergebnis gelangen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190103.X03Im RIS seit
06.08.2001