RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0103

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §52;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, "zur Abklärung des soziokulturellen Hintergrundes" ein völkerkundliches Gutachten über "Wertvorstellungen, Ideale und Sittenvorstellungen" der in einem bestimmten Gebiet des Heimatstaates des Fremden wohnenden Angehörigen einer ethnischen und religiösen Minderheit einzuholen. Denn ein derartiges Gutachten läßt die Behörde weder hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 noch in Ansehung der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575, in deren Rahmen eine Bedachtnahme auf den "soziokulturellen Hintergrund" des betreffenden Fremden nicht vorgesehen ist, zu einem anderen, für den Fremden günstigeren Ergebnis gelangen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190103.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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