RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0148

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend dafür, daß das Dienstverhältnis eines provisorischen Beamten definitiv wird, ist sowohl die Antragstellung des Beamten als auch, daß sämtliche der im § 11 Abs 1 leg cit umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt im Sinne des § 4 Abs 1 BDG die persönliche und fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind (Hinweis E 11.5.1987, 86/12/0189, VwSlg 12467 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120148.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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