Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §11 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend dafür, daß das Dienstverhältnis eines provisorischen Beamten definitiv wird, ist sowohl die Antragstellung des Beamten als auch, daß sämtliche der im § 11 Abs 1 leg cit umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt im Sinne des § 4 Abs 1 BDG die persönliche und fachliche Eignung des Beamten für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind (Hinweis E 11.5.1987, 86/12/0189, VwSlg 12467 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120148.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010