RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0321

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, insoweit diese zur Entscheidung stehen. Insoweit kommt dem Antragsteller Parteistellung zu und dementsprechend trifft die Behörde die Entscheidungspflicht.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120321.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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