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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Es besteht auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, insoweit diese zur Entscheidung stehen. Insoweit kommt dem Antragsteller Parteistellung zu und dementsprechend trifft die Behörde die Entscheidungspflicht.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120321.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017