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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGB §27;Rechtssatz
Die Versetzung in den Ruhestand tritt - wie sich aus § 43 Abs 5 OÖ StGdBG ergibt - frühenstens mit Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides ein. Diese setzt die Erlassung des Bescheides voraus. Ist jemand wegen des eingetretenen Amtsverlustes (§ 27 StGB) nicht mehr Beamter, so ist damit die Beamteneigenschaft als notwendige Voraussetzung einer Ruhestandsversetzung nicht mehr gegeben. Eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand (zB bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung) sieht das OÖ StGdBG nicht vor
(Hinweis E 9.7.1991, 91/12/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120185.X01Im RIS seit
16.11.2000