RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0185

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §43 Abs5;

Rechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand tritt - wie sich aus § 43 Abs 5 OÖ StGdBG ergibt - frühenstens mit Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides ein. Diese setzt die Erlassung des Bescheides voraus. Ist jemand wegen des eingetretenen Amtsverlustes (§ 27 StGB) nicht mehr Beamter, so ist damit die Beamteneigenschaft als notwendige Voraussetzung einer Ruhestandsversetzung nicht mehr gegeben. Eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand (zB bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung) sieht das OÖ StGdBG nicht vor

(Hinweis E 9.7.1991, 91/12/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120185.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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