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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §174 Abs2;Rechtssatz
Gem Art 6 Abs 10 HochschullehrerdienstrechtsG soll jener Assistent mit einer Dienstzeit von höchstens 2 Jahren von einer Überleitung in den ersten Abschnitt der neu vorgesehenen Berufslaufbahn des Assistenten ausgeschlossen werden, von dem schon nach seiner bisherigen Verwendung als Universitätsassistent (Hochschulassistent) entsprechend den hiefür maßgeblichen Bestimmungen des HSchAssG nicht erwartet werden kann, daß er bei einer durch Weiterbestellung erfolgenden Überleitung in ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des HochschullehrerdienstrechtsG und der dadurch gegebenen Möglichkeit einer weiteren Erprobung seiner Befähigung als Hochschullehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung seiner fachlichen Bildung (§ 174 Abs 2 BDG 1979 in der Fassung des HochschullehrerdienstrechtsG) nach Ablauf der Gesamtdienstzeit von grundsätzlich vier, maximal sechs Jahren die Voraussetzungen einer Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 176 BDG 1979 erfüllen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120234.X01Im RIS seit
12.06.2001