RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0229

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwRallg;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13 Abs5;

Rechtssatz

Die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof und endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde

(Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190229.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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