RS Vwgh 1991/9/23 90/10/0174

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1439/66 E 26. April 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann nur dann gesprochen werden, wenn diese bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. (Hinweis E 10.12.1928, 406/28, VwSlg 15445 A/1928).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100174.X01

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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