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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1439/66 E 26. April 1967 RS 1Stammrechtssatz
Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann nur dann gesprochen werden, wenn diese bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. (Hinweis E 10.12.1928, 406/28, VwSlg 15445 A/1928).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100174.X01Im RIS seit
23.09.1991Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010