RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0162

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHR;
AVG §79a;
RAO 1868 §37 Z5;
RAT;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184, 91/19/0185;

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um eine vom Rechtsanwalt für seine Leistungen vereinbarte Entlohnung, sondern um den Kostenersatz, den ein Dritter an die obsiegende Partei zu entrichten hat, so sind die AHR nicht anwendbar. Verkennt die Behörde diese Rechtslage, belastet sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X04

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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