RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0244

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art21 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §68 idF 1989/071;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Landesgesetzgeber kann sein an sich nicht verfassungsrechtlich bedenkliches Ziel einer Abschaffung von Amtstiteln in der Weise realisieren, daß er ab einem gewissen Stichtag nicht nur den Neuerwerb von Amtstiteln, sondern auch das Recht auf Führung bereits erworbener Amtstitel durch die noch im aktiven Dienststand stehenden Beamten beseitigt, um eine Zweiteilung der Beamten des aktiven Dienststandes, nämlich in solche, die Amtstitel zu führen berechtigt sind, und in andere, zu vermeiden. Ein Widerspruch gegen Art 21 Abs 5 B-VG ist nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120244.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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