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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Die Verurteilung des Fremden wegen des Verbrechens des versuchten Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist als "bestimmte Tatsache iSd Abs 1" gemäß § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG zu werten (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0236). Der Berechtigung dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Fremde gemäß § 46 Abs 2 StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden ist. Die Ansicht der Beh, daß die vom Fremden ins Treffen geführten privaten (familiären) Gesichtspunkte (vierjähriger Aufenthalt in Österreich, Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Notwendigkeit der Fortsetzung psychiatrischer Therapie), obgleich durchaus bedeutsam, nicht ausreichen, um von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden absehen zu können, steht im Einklang mit der zu Fällen vergleichbar schwerwiegender Rechtsverletzungen ergangenen Judikatur des VwGH, der zufolge ungeachtet voller sozialer Integration des betreffenden Fremden in Österreich wegen der besonderen Schwere der begangenen strafbaren Handlung das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegt als das gegenläufige private Interesse des Fremden
(Hinweis E 20.9.1989, 89/01/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190204.X01Im RIS seit
23.09.1991