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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1969 §23;Rechtssatz
Es kann kein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung eines Sichtvermerkes mehr angenommen werden, wenn der Bf, obwohl ihm die belangte Behörde zuvor ihre Bereitschaft zur Erteilung eines mit einem Jahr befristeten Sichtvermerkes mitgeteilt hatte, sich ohne jeden Vorbehalt mit der Erteilung eines Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten begnügt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190567.X02Im RIS seit
06.08.2001