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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen (Hinweis auf E 3.6.1954, 0582/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120148.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010