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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Von einem gleichsam konkludenten Verzicht der Dienstbehörde auf ihr Kündigungsrecht kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Beamte nach Beendigung seiner vorläufigen Suspendierung noch einige Zeit Dienst versehen hat. (Im Beschwerdefall war die nicht unmittelbare Verfügung der Kündigung durch den Verfahrensablauf begründet: Das Ergebnis des Verfahrens über den dienstrechtlichen Status des provisorischen Beamten, nämlich, ob sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden war, wurde abgewartet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120172.X04Im RIS seit
23.09.1991Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012