RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0172

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Von einem gleichsam konkludenten Verzicht der Dienstbehörde auf ihr Kündigungsrecht kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Beamte nach Beendigung seiner vorläufigen Suspendierung noch einige Zeit Dienst versehen hat. (Im Beschwerdefall war die nicht unmittelbare Verfügung der Kündigung durch den Verfahrensablauf begründet: Das Ergebnis des Verfahrens über den dienstrechtlichen Status des provisorischen Beamten, nämlich, ob sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden war, wurde abgewartet.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120172.X04

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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