RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AVG §6 Abs1;
GrKontrG 1969;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH übermittelt wurde.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190061.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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