RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0065

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs5;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH steht Grundeigentümern im Gemeindejagdgebiet, die rechtzeitig Einwendungen gegen einen gemäß § 24 Abs 1 Stmk JagdG 1986 gefaßten Gemeinderatsbeschluß erhoben haben, das Beschwerderecht vor dem VwGH gegen den Bescheid zu, mit dem ein solcher Beschluß genehmigt wurde (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0070). Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 22.10.1986, 86/03/0099) wird die Beschwerdelegitimation eines Grundeigentümers auch gegen die Genehmigung eines gemäß § 24 Abs 5 Stmk JagdG 1986 gefaßten Gemeinderatsbeschlusses anerkannt. Es spricht nichts dagegen, auch das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluß nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190065.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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