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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0068). Zu diesem Verfahrensgrundsätzen gehören ua die Gewährung des Parteiengehörs und die Verpflichtung der Behörde, ihren Bescheid zu begründen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem Ermittlungsverfahren durch die Behörde
(Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0096).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Allgemein Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190151.X01Im RIS seit
06.08.2001