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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich die bel Beh auf generelle Beschlüsse des Stadtsenates betreffend Nebengebühren bezieht, die nur in Form eines internen Präsidialerlasses den Bediensteten zur Kenntnis gebracht und nicht iSd § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl 130, verlautbart worden sind, ist sie darauf hinzuweisen, daß derartige nicht gehörig kundgemachte interne Regelungen keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darsellen (Hinweis E 23.4.1990, 88/12/0212).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120002.X02Im RIS seit
11.07.2001