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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184, 91/19/0185;Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1973, G 18, 19/73, VfSlg 7182/1973, die ausreichende Determinierung der Bestimmung des § 122 Abs 1 PatG dadurch als gegeben erachtet, daß diese Bestimmung der Behörde aufträgt, sich bei der von ihr zu treffenden Kostenentscheidung - unter Bedachtnahme auf die für die verschiedenen Gebiete geltenden Kostenersatzvorschriften insgesamt - im besonderen an den Grundsätzen der Kostenersatzregelung in jenen Verfahren zu orientieren, die nach Art und Gegenstand dem von ihr durchgeführten Verfahren am ähnlichsten sind. Der VwGH ist der Ansicht, daß diese vom VfGH vertretene Rechtsansicht auf die Bestimmung des § 79a AVG übertragbar ist. Dabei bietet sich als "ähnlichste" Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 47 bis § 60 VwGG) an. Dies deshalb, weil diese Bestimmungen, bis zum 31. Dezember 1990
(vgl Art X Abs 1 Z 1 der B-VGNov 1988, 1988/685) auch für Beschwerden gemäß Art 131a B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzuwenden waren (und im übrigen auch näher als etwa die Regelung des § 88 VerfGG determiniert sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X02Im RIS seit
01.02.2002