RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0009

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
BDG 1979 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 37 BDG 1979 kann nicht Anlaß für die Gewährung eines Sonderurlaubs sein. Beiden Fällen der Nebentätigkeit des § 37 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 ist gemeinsam, daß der Beamte, dem weitere Tätigkeiten für den Bund übertragen werden, kein subjektives Recht auf die Übertragung der Nebentätigkeit hat, die von der Dienstbehörde zu veranlassen ist. Daraus folgt aber bereits, daß es im Falle einer Nebentätigkeit keines Antrages des Beamten um Gewährung eines Sonderurlaubs zur Ausübung einer von der Dienstbehörde zu veranlassenden Nebentätigkeit bedarf, weshalb in der Ausübung einer Nebentätigkeit keinesfalls ein Anlaß für die Gewährung von Sonderurlaub erblickt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120009.X03

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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