RS Vwgh 1991/9/23 90/12/0176

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §58 Abs2;
UOG 1975 §30 Abs4;
UOG 1975 §33 Abs3;
UOG 1975 §34 Abs3;
UOG 1975 §46 Abs5;

Rechtssatz

Die Ablehnung der begehrten Zuordnung eines Honorarprofessors zu einem zweiten Institut, auf dessen Wirkungsbereich sich seine Lehrbefugnis erstreckt, ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde mängelfrei darlegt, daß dem die Zweitzuordnung anstrebenden Honorarprofessor bereits im Rahmen des ersten Institutes, dem er zugeordnet ist, in adäquater Weise (dh nicht wesentlich anders, als dies bei einer Zuordnung zum zweiten Institut der Fall wäre) Lehrmittel und Forschungsmittel (sachliche und personelle) zur Verfügung stehen, die zur Ausübung der ihm verliehenen Lehrbefugnis und zur Entfaltung der darauf bezogenen wissenschaftlichen Tätigkeit, soweit sich diese auf den Wirkungsbereich des zweiten Institutes erstrecken, erforderlich sind. Ob die Auflassung eines früheren einheitlichen Institutes und die Errichtung zweier neuer Institute den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von Instituten gemäß § 46 Abs 5 UOG entsprechen, ist - ebenso wie die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen - für die Zweitzuordnung ohne Bedeutung (Hinweis E 15.2.1982, VwSlg 10655 A/1982).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120176.X04

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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