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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die belBeh dem Bf die von ihr auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als (vorläufig) erwiesen erachteten, mit den wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides inhaltsgleichen Sachverhaltsannahmen und die hiefür wesentlichen Beweismittel zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu diesen Ergebnissen und den ihm übermittelten Beweismitteln sowie den von der belBeh daraus gezogenen rechtlichen Überlegungen schriftlich Stellung zu nehmen, und hat der Bf hierauf der Beh erklärt, er nehme diese Feststellungen zur Kenntnis, erachte aber die daraus von der belBeh gezogenen Schlüsse bzw die darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen als unrichtig so ist der Bf auch als Partei ist in einem vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht berechtigt, bei einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsannahme das Verwaltungsverfahren in diesem Punkt als mangelhaft zu bekämpfen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/1956, VwSlg 5007 A/1959).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120170.X02Im RIS seit
11.07.2001