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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Beauftragt der Bf am 21.Juni (eine Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides) seinen RA mit der Erhebung der Beschwerde an den VwGH, stirbt jedoch der RA am 21.Juli desselben Jahres (dem Tag, an dem er dem Bf die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zugesichert hat) unerwartet, ohne die Beschwerde einzubringen, und ist der Bf vom 22ten bis zum 25. Juli dieses Jahres verreist, was zur Folge hat, daß er erst am Abend des 25.Juli vom Ableben des RA erfährt, so ist der Bf auf Grund dieser von ihm durch Vorlage zweier von ihm selbst bzw seiner Tochter unterfertigter Bestätigungen glaubhaft gemachten Umstände gehindert, die Beschwerdefrist zu wahren. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Bf ist daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070104.X01Im RIS seit
24.09.1991