RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0016

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;

Rechtssatz

Die in § 105 Abs 1 litb WRG geforderte "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung bzw die in § 105 Abs 1 lit m WRG geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung sind gegeben, wenn eine Verrohrung die "natürlichen Kreisläufe und die Selbstreinigungskraft des Wassers weitgehend stört".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070016.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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