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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Rechtssatz
Die in § 105 Abs 1 litb WRG geforderte "Erheblichkeit" der Beeinträchtigung bzw die in § 105 Abs 1 lit m WRG geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung sind gegeben, wenn eine Verrohrung die "natürlichen Kreisläufe und die Selbstreinigungskraft des Wassers weitgehend stört".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070016.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012