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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 liti;Rechtssatz
Davon, daß eine Streitbeilegung im Wege der Schlichtung nicht gelungen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn ein darauf abzielender Versuch unternommen worden ist, also von der in der genehmigten Satzung verankerten Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070010.X02Im RIS seit
12.11.2001