RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0010

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Davon, daß eine Streitbeilegung im Wege der Schlichtung nicht gelungen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn ein darauf abzielender Versuch unternommen worden ist, also von der in der genehmigten Satzung verankerten Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070010.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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