RS Vwgh 1991/9/24 90/05/0204

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Jede Partei des Verfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag (oder eine Berufung) offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen; auch im Streit um die Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht

(Hinweis E 15.12.1977, 934 und 1223/73,VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050204.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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