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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Zusammenschau des § 6 Abs 3 und Abs 6 mit
§ 34 Abs 2 NÖ LStG ergibt sich, daß der Bauwerber für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen nur die Gemeinde sein kann, nicht jedoch ein Anrainer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050204.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012