RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0016

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;

Rechtssatz

Ist durch das Belassen der Verrohrung eines Baches eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer, und darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, so ist die Verrohrung bewilligungsbedürftig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070016.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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