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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Rechtssatz
Ist durch das Belassen der Verrohrung eines Baches eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer, und darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, so ist die Verrohrung bewilligungsbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070016.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012