RS Vwgh 1991/9/24 90/11/0219

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Bezeichnung jenes Merkmales iSd § 30 Abs 1 KDV, dessen Fehlen die Verneinung der Eignung zum Lenken von Kfz zur Folge hat, schließt die Mitberücksichtigung von Mängeln bei anderen Merkmalen nicht aus. Es bedarf dabei jedoch auch der Benennung jenes Merkmales, das als nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben erachtet wird. Weiters sind in diesem Fall nachvollziehbare Ausführungen über den relevanten Zusammenhang zwischen den betreffenden Mängeln erforderlich.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110219.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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