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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Bezeichnung jenes Merkmales iSd § 30 Abs 1 KDV, dessen Fehlen die Verneinung der Eignung zum Lenken von Kfz zur Folge hat, schließt die Mitberücksichtigung von Mängeln bei anderen Merkmalen nicht aus. Es bedarf dabei jedoch auch der Benennung jenes Merkmales, das als nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben erachtet wird. Weiters sind in diesem Fall nachvollziehbare Ausführungen über den relevanten Zusammenhang zwischen den betreffenden Mängeln erforderlich.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110219.X03Im RIS seit
12.06.2001