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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Begriff des "bekannten Beteiligten" folgt, daß ein Nachbar, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf, daß er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO berührt sein könnte, von der Anberaumung der im Gegenstand abgehaltenen Bauverhandlung persönlich zu verständigen ist, woran die Regelung des § 99 Abs 1 Z 2 NÖ BauO, wonach zur Bauverhandlung Anrainer persönlich zu laden sind, deren Grundstücke mit dem vom Bauvorhaben betroffenen eine gemeinsame Grenze haben, nichts ändern kann, weil diese Vorschrift bei verfassungskonformer Interpretation nicht so ausgelegt werden darf, daß damit dem § 41 Abs 1 AVG derogiert worden ist, also nur so verstanden werden darf, daß die unmittelbaren Anrainer jedenfalls persönlich zu laden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050070.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009