RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1991
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Begriff des "bekannten Beteiligten" folgt, daß ein Nachbar, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf, daß er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO berührt sein könnte, von der Anberaumung der im Gegenstand abgehaltenen Bauverhandlung persönlich zu verständigen ist, woran die Regelung des § 99 Abs 1 Z 2 NÖ BauO, wonach zur Bauverhandlung Anrainer persönlich zu laden sind, deren Grundstücke mit dem vom Bauvorhaben betroffenen eine gemeinsame Grenze haben, nichts ändern kann, weil diese Vorschrift bei verfassungskonformer Interpretation nicht so ausgelegt werden darf, daß damit dem § 41 Abs 1 AVG derogiert worden ist, also nur so verstanden werden darf, daß die unmittelbaren Anrainer jedenfalls persönlich zu laden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050070.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten