RS Vwgh 1991/9/24 90/05/0022

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/10/0003 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG stellt keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG dar, weshalb auch die Berufung nicht auf die in dieser Bestimmung bezeichneten Berufungsgründe beschränkt ist

(Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050022.X01

Im RIS seit

24.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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