RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0131

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050131.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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