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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 idF 1974/476;Rechtssatz
Nach der stRsp des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG (auch) durch unrichtige Zusammensetzung einer an sich zuständigen Kollegialbehörde verletzt. Des weiteren hat der VfGH ausgesprochen, daß Kollegialbehörden iSd Art 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen sind; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden
(Hinweis E VfGH 28.11.1986, B 670/86, VfSlg 11108/1986). Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung des Landesagrarsenates ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hatte im Hinblick die unrichtige Zusammensetzung der belBeh, sohin - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge. Der angefochtene Bescheid war daher gem
§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070029.X02Im RIS seit
24.09.1991Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015