RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0029

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 idF 1974/476;
AgrVG §10 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG (auch) durch unrichtige Zusammensetzung einer an sich zuständigen Kollegialbehörde verletzt. Des weiteren hat der VfGH ausgesprochen, daß Kollegialbehörden iSd Art 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen sind; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden

(Hinweis E VfGH 28.11.1986, B 670/86, VfSlg 11108/1986). Die in der fortgesetzten Verhandlung gegenüber der ersten Verhandlung abweichende personelle Besetzung des Landesagrarsenates ohne Neudurchführung des Verfahrens in der späteren Verhandlung vor dem dort aufgetretenen geänderten Senat hatte im Hinblick die unrichtige Zusammensetzung der belBeh, sohin - am Maßstab des einfachgesetzlichen Rechtes gemessen - deren Unzuständigkeit zur Folge. Der angefochtene Bescheid war daher gem

§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070029.X02

Im RIS seit

24.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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