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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0031 E 17. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die bloße Kenntnis des Bescheidinhaltes stellt keinen eine Zustellung bewirkenden Tatbestand dar. Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erfolgten Zustellung zu laufen. Dennoch kann eine Partei bei Kenntnis des Bescheidinhaltes bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie Berufung erheben, wenn der Bescheid durch die Zustellung an eine andere Partei bereits dem Rechtsbestand angehört, in einem solchen Fall ist ein Rechtsmittel jedenfalls als rechtzeitig erhoben zu betrachten (Hinweis E 22.6.1988, 87/03/0263).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050154.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010