RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0037

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs2;

Rechtssatz

Wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegen eine oder mehrere Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, kann - unabhängig davon, ob bzw in welchem Ausmaß Unfallfolgen eingetreten sind - als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 1 KFG ausschließlich eine solche nach Abs 2 lit f dieses Paragraphen in Betracht kommen. Wenn jedoch eine der darin genannten Voraussetzungen (besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse oder besondere Rücksichtlosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern) fehlt, kann nicht darauf zurückgegriffen werden, daß die Aufzählung des § 66 Abs 2 KFG nur demonstrativ sei (Hinweis E 22.3.1983, 83/11/0021, 0022). Der VwGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß entweder in bezug auf einen einzelnen Vorfall bei der Übertretung maßgebender Verkehrsvorschriften durch einen Kraftfahrzeuglenker ein Verhalten vorliegt, das rechtlich dem § 66 Abs 2 lit f KFG zu unterstellen ist, in welchem Falle von einer bestimmten Tatsache auszugehen ist, oder keine derartige Subsumtion möglich ist, was dazu führt, daß dieses Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache angesehen werden kann, weil ihm sonst eine über den vom Gesetzgeber gesteckten Rahmen hinausgehende rechtliche Bedeutung beigemessen würde (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110037.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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