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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt zwar demjenigen, dessen Rechte berührt werden, Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem der Bf als Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne daß über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde
(Hinweis E 20.12.1968, 1717/68, VwSlg 7479 A/1968;
E 16.4.1958, 574/58).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070042.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017