RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0124 E 11. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 kann nur dann eintreten, wenn Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht. (Hinweis auf E 26.2.1952, 0650/51, VwSlg 2459 A/1952). Für den Gegenstand der Verhandlung sind jedoch das Bauansuchen, die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebend, sofern in der Ladung und in der Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes anlässlich der Bauverhandlung nichts Abweichendes festgehalten wird. (Hinweis auf E 17.12.1981, 2631/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050023.X01

Im RIS seit

24.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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