RS Vwgh 1991/9/24 91/05/0023

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wer sich Kenntnis vom Verfahrensgegenstand ohnehin in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Weise (§ 17 AVG) verschafft hat, kann sich auf die Undeutlichkeit der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung auch dann nicht berufen, wenn man die Identität von Verhandlungsgegenstand und seiner Bezeichnung in der Ladung verneinen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050023.X02

Im RIS seit

24.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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