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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wer sich Kenntnis vom Verfahrensgegenstand ohnehin in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Weise (§ 17 AVG) verschafft hat, kann sich auf die Undeutlichkeit der Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung auch dann nicht berufen, wenn man die Identität von Verhandlungsgegenstand und seiner Bezeichnung in der Ladung verneinen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050023.X02Im RIS seit
24.09.1991Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010