RS Vwgh 1991/9/24 91/07/0010

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/13 89/07/0173 1

Stammrechtssatz

Wenn von einer in der Satzung einer Wassergenossenschaft vorgesehenen Streitschlichtungsregelung iSd

§ 77 Abs 3 lit i WRG nicht Gebrauch gemacht wurde, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer Zuständigkeit iSd

§ 85 Abs 1 WRG. Diese Bestimmung kann nach der übereinstimmenden Jud des VfGH (Hinweis VfGH E 5.10.1978, B 317/76, VfSlg 8402/78) und des VwGH (Hinweis E 11.11.1965, 1215/65 und E 23.3.1988, 87/07/0030), allein dahin verstanden werden, daß die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde an die Voraussetzung des Mißlingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070010.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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