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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Bf nur nach dem Grundtatbestand des § 80 StGB, nicht aber nach § 81 Z 1 StGB bestraft worden ist, hindert die Kraftfahrbehörde nicht, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Bf anläßlich dieses Vorfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110037.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009