RS Vwgh 1991/9/24 91/11/0031

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1;
KFG 1967 §113 Abs2;
KFG 1967 §115 Abs2 litc;

Rechtssatz

Es entspricht nicht dem § 115 Abs 2 lit c KFG, die Fahrschulbewilligung auch dann zu entziehen, wenn ein verantwortlicher Fahrschulleiter zu einem späteren Zeitpunkt bestellt, der Behörde gegenüber namhaft gemacht und von dieser in der Folge genehmigt worden ist. Wenn auch Vorfälle im Zusammenhang mit der (Unterlassung der) Bestellung von Fahrschulleitern an sich geeignet sein können, auch die Vertrauenswürdigkeit iSd § 109 Abs 1 KFG des Inhabers der Fahrschule zu erschüttern, so kann bei einem einzigen derartigen Vorfall nicht davon die Rede sein, daß der Fahrschulinhaber durch sein gesamtes Verhalten erkennen ließe, daß er nicht gewillt sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110031.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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